BSG - Beschluss vom 29.06.2016
B 12 KR 2/15 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZI 2017, 298
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 318/11
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KR 321/10

Anforderungen an die formgerechte Begründung einer Revision im Sinne von § 164 Abs. 2 S. 3 SGG im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 29.06.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 2/15 R

DRsp Nr. 2017/4849

Anforderungen an die formgerechte Begründung einer Revision im Sinne von § 164 Abs. 2 S. 3 SGG im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im sozialgerichtlichen Verfahren

Bei dem 5. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, dass die formgerechte Begründung einer Revision im Sinne von § 164 Abs. 2 S. 3 SGG auch im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts a) die ausdrückliche Angabe erfordert, dass es sich bei den vom Revisionsführer angeführten tatsächlichen Umständen um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat und "an welcher genauen Stelle" er dem Berufungsurteil die von ihm genannten Tatumstände entnehmen möchte, b) es erfordert, das Bundessozialgericht in die Lage zu versetzen, "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind".