OLG Dresden - Beschluss vom 08.03.2005
Ss (OWi) 141/05
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2 § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 460
Vorinstanzen:
AG Löbau, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 450 Js 17147/04
GenStA Dresden - 31 OWi Ss 141/05 - 07.06.2004,

Anforderungen an die Gründe eines Verwerfungsurteils

OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2005 - Aktenzeichen Ss (OWi) 141/05

DRsp Nr. 2006/8971

Anforderungen an die Gründe eines Verwerfungsurteils

1. Verwirft das Gericht den Einspruch, weil der Betroffene nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, so hat es sich in dem Urteilsgründen damit auseinander zu setzen, warum es einem Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht entsprochen hat. 2. Liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vor, so hat das Gericht einem Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entsprechen.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2 § 74 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid des Landratsamtes des Landkreises Löbau-Zittau vom 07. Juni 2004 ist dem Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h eine Geldbuße von 100,00 Euro auferlegt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Löbau durch Urteil vom 04. November 2004 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene, ohne von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden zu sein, der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei.

Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts; er macht geltend, das Amtsgericht habe ihn zu Unrecht vom persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden.