OLG Dresden - Urteil vom 26.10.2023
4 U 1070/23
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 19.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1303/22

Anforderungen an die Mitteilung einer Beitragsanpassung in der privaten KrankenversicherungErfordernis der Bezugnahme auf einen SchwellenwertZeitliche Grenzen der Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen aus zu Unrecht erfolgten BeitragsanpassungenSachdienlichkeit für die Zulassung einer im Berufungsverfahren erklärten Aufrechnung mit einer noch zu substantiierenden GegenforderungStreitwert einer negativen Feststellungsklage

OLG Dresden, Urteil vom 26.10.2023 - Aktenzeichen 4 U 1070/23

DRsp Nr. 2023/16113

Anforderungen an die Mitteilung einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung Erfordernis der Bezugnahme auf einen Schwellenwert Zeitliche Grenzen der Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen aus zu Unrecht erfolgten Beitragsanpassungen Sachdienlichkeit für die Zulassung einer im Berufungsverfahren erklärten Aufrechnung mit einer noch zu substantiierenden Gegenforderung Streitwert einer negativen Feststellungsklage

1. Die Mitteilung im Beitragsanpassungsschreiben eines privaten Krankenversicherers, wonach "gesetzliche Vorgaben Einfluss auf den Beitrag haben" enthält keinen Hinweis auf einen vorgesehenen Schwellenwert und genügt damit nicht den gesetzlichen Begründungsanfordernissen. 2. Eine wirksame Prämienanpassung bildet fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in der Gesamthöhe. 3. Ein Feststellungsantrag, dass der Versicherer zur Herausgabe von Nutzungen aus zu Unrecht erfolgten Beitragsanpassungen verpflichtet ist, ist auf den Zeitraum bis zur Rechtshängigkeit zu begrenzen. 4. Der Anspruch auf Nutzungsersatz aus gezahlten Erhöhungsbeträgen verjährt mit dem zugrunde liegenden Rückzahlungsanspruch. 5. Die Sachdienlichkeit für die Zulassung einer im Berufungsverfahren erklärten Aufrechnung ist nicht gegeben, wenn die Aufrechnungsforderung aufgrund gerichtlicher Hinweise erst noch substantiiert werden müsste.