OLG München - Endurteil vom 27.03.2019
7 U 618/18
Normen:
HGB § 87a Abs. 3 S. 2; HGB § 92 Abs. 2; VVG § 8;
Fundstellen:
MDR 2019, 673
r+s 2019, 419
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 523/17

Anforderungen an die Nachbearbeitung notleidender VersicherungsverträgeVoraussetzungen der Rückforderung von Provisionsvorschüssen aufgrund Kündigung abgeschlossener Versicherungsverträge

OLG München, Endurteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 7 U 618/18

DRsp Nr. 2019/5494

Anforderungen an die Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge Voraussetzungen der Rückforderung von Provisionsvorschüssen aufgrund Kündigung abgeschlossener Versicherungsverträge

Der Versicherer ist nur dann berechtigt, Provisionsvorschüsse hinsichtlich notleidend gewordener Versicherungsverhältnisse zurückzufordern, wenn er die Versicherungsverhältnisse hinreichend nachbearbeitet hat. Hierfür reicht die Übersendung einer reinen Stornogefahrmitteilung an den Gebietsnachfolger eines ausgeschiedenen Versicherungsvertreters und eines Schreibens an den Versicherungsnehmer, in dem lediglich darauf hingewiesen wird, dass mit der Kündigung eines Vertrages Nachteile verbunden sind, nicht aus.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.09.2017, Az. 5 O 523/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sowie dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 87a Abs. 3 S. 2; HGB § 92 Abs. 2; VVG § 8;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Provisionsrückforderungsansprüche der Klägerin.