BGH - Urteil vom 30.11.2004
X ZR 43/03
Normen:
BGB § 638 Abs. 1 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 341
BauR 2005, 550
DAR 2005, 82
MDR 2005, 799
NJW 2005, 893
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 28.02.2003
LG Halle,

Anforderungen an die Organisation des Werkunternehmers bei arbeitsteiliger Herstellung des Werks

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - Aktenzeichen X ZR 43/03

DRsp Nr. 2005/165

Anforderungen an die Organisation des Werkunternehmers bei arbeitsteiliger Herstellung des Werks

»Der Werkunternehmer, der das Werk arbeitsteilig herstellen läßt, muß die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterläßt er dies und wäre der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers wie bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Das gilt unabhängig davon, ob der Werkvertrag ein Bauwerk oder ein anderes Werk betrifft (Fortführung von BGHZ 117, 318).«

Normenkette:

BGB § 638 Abs. 1 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) ;

Tatbestand:

Der Kläger hatte aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit F. B. dessen durch einen Unfall beschädigten Pkw zu reparieren, behindertengerecht auszustatten und zu lackieren. Bestimmte Reparaturarbeiten, u.a. das Richten der Fahrzeugkarosserie, übertrug der Kläger durch entgeltlichen Vertrag der Beklagten, die ihrerseits die Autohaus Ba. GmbH beauftragte. Im Rahmen eines von F. B. angestrengten Beweissicherungsverfahrens stellte der beauftragte Sachverständige u.a. fest, daß trotz der von dem Autohaus durchgeführten Reparaturarbeiten die Rahmenlängsträger einen starken Knick aufwiesen.