OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.06.2010
III-1 RVs 59/10
Normen:
StGB § 316; StPO § 261;
Fundstellen:
BA 47, 428
NJW-Spezial 2010, 491
Vorinstanzen:
vom 22.12.2009

Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen III-1 RVs 59/10

DRsp Nr. 2010/15075

Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt

Die vorsätzliche Deliktsbegehung bei einer Trunkenheitsfahrt kann nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration des Täters zur Tatzeit geschlossen werden.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 22. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 316; StPO § 261;

Gründe

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 10 € verurteilt; es hat ferner die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie eine sechsmonatige Sperre für deren Wiedererteilung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Sprungrevision.

I.

Das Rechtsmittel hat bereits mit der allgemeinen Sachrüge (vorläufigen) Erfolg, so dass sich eine Prüfung der darüber hinaus erhobenen Verfahrensrügen erübrigt.