KG - Beschluss vom 20.12.2018
3 Ws (B) 303/18 - 122 Ss 135/18
Normen:
StPO § 333 Nr. 8; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StVG § 25 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 3025/18

Anforderungen an die Rüge rechtswidriger Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs

KG, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 303/18 - 122 Ss 135/18

DRsp Nr. 2019/1336

Anforderungen an die Rüge rechtswidriger Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs

1. Rügt der Betroffene die rechtswidrige Ablehnung eines Akteneinsichtsantrags, muss die Rechtsbeschwerdebegründung eine konkret-kausale Beziehung zwischen dem behaupteten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt dartun. 2. Hierzu bedarf es substantiierten Vortrags, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen die Verteidigung daraus gezogen hätte. 3. Soweit eine konkrete Benennung mangels Zugriffs auf die Unterlagen nicht möglich ist, muss sich der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht dartun.

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. September 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (§ 25 Abs. 2a StVG).

2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 333 Nr. 8; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StVG § 25 Abs. 2a;

Der Senat merkt lediglich an: