1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. September 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (§ 25 Abs. 2a StVG).
2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt lediglich an:
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