OLG München - Urteil vom 05.02.2010
10 U 4091/09
Normen:
ZPO § 141; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 15439/06

Anforderungen an die Sachaufklärung in Verkehrsunfallsachen

OLG München, Urteil vom 05.02.2010 - Aktenzeichen 10 U 4091/09

DRsp Nr. 2010/19463

Anforderungen an die Sachaufklärung in Verkehrsunfallsachen

1. Das Gericht ist gehalten, in Verkehrsunfallsachen die unfallbeteiligten Fahrer gem. § 141 ZPO zur Sache anzuhören. Unterbleibt dies, so ist auf Antrag einer der Parteien das Verfahren gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Berufungsinstanz zurück zu verweisen. 2. Ist österreichisches Straßenverkehrsrecht anzuwenden, so hat das Gericht vor der Einholung eines Rechtsgutachtens eines Instituts für ausländisches Recht zur Verfahrensbeschleunigung und Kostenminimierung zunächst als Erkenntnisquelle das Rechtsinformationssystem der Republik Österreich als Erkenntnisquelle heranzuziehen.

1. Auf die Berufung des Klägers vom 07.08.2009 wird das Endurteil des LG München I vom 03.06.2009 (- 19 O 15439/06 -) samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 141; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Von tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.