OLG München - Urteil vom 30.04.2010
10 U 3822/09
Normen:
ZPO § 141; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 19103/06

Anforderungen an die Sachaufklärung in Verkehrsunfallsachen

OLG München, Urteil vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 10 U 3822/09

DRsp Nr. 2010/19467

Anforderungen an die Sachaufklärung in Verkehrsunfallsachen

1. Das Gericht ist gehalten, in Verkehrsunfallsachen die unfallbeteiligten Fahrer gem. § 141 ZPO zur Sache anzuhören. Unterbleibt dies, so ist auf Antrag einer der Parteien das Verfahren gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Berufungsinstanz zurück zu verweisen. 2. Für die Beurteilung der Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall im Ausland sind die am Unfallort geltenden Verkehrsvorschriften maßgebend, auch wenn die Unfallbeteiligten deutsche Staatsangehörige sind und sich die Haftungsfolgen nach deutschem Recht, also deutschem Prozess- und Schadensersatzrecht richten. 3. Ist österreichisches Straßenverkehrsrecht anzuwenden, so hat das Gericht vor der Einholung eines Rechtsgutachtens eines Instituts für ausländisches Recht zur Verfahrensbeschleunigung und Kostenminimierung zunächst als Erkenntnisquelle das Rechtsinformationssystem der Republik Österreich als Erkenntnisquelle heranzuziehen.

1. Auf die Berufung des Klägers vom 20.07.2009 wird das Endurteil des LG München I vom 12.05.2009 (- 17 O 19103/06 -) samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, soweit es die erholten Gutachten betrifft und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.