OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.05.2005
9 U 164/04
Normen:
CMR Art. 17 Abs. 1, 2 Art. 23 Abs. 1, 2 Art. 29 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1123
NZV 2005, 475

Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Frachtführers zur Sicherung der Ladung und nach Auslösung eines Alarms

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 9 U 164/04

DRsp Nr. 2006/10378

Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Frachtführers zur Sicherung der Ladung und nach Auslösung eines Alarms

»1. Ein Frachtführer, der eine auf einem mit einer Plane abgedeckten Anhänger befindliche Ladung Zigaretten über das Wochenende auf einem Gelände verwahrt, das in einem Industriegebiet liegt und welches durch einen zwei Meter hohen Zaun und eine rundherum angebrachte so genannte stille Alarmanlage gesichert ist, handelt nicht leichtfertig. 2. Ein Frachtführer handelt nicht leichtfertig, wenn er nach Auslösung des Alarms das Lager aufsucht, beim Überfahren des Geländes mit einem Pkw Hinweise auf einen Diebstahlsversuch nicht findet und das Lager verlässt, ohne auch die Umgebung des Lagers abzusuchen oder die Polizei zu verständigen.«

Normenkette:

CMR Art. 17 Abs. 1, 2 Art. 23 Abs. 1, 2 Art. 29 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJW-RR 2005, 1123
NZV 2005, 475