OLG Hamburg - Urteil vom 17.03.2023
1 U 78/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 630a; BGB § 630h Abs. 5 S. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 1187
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 323 O 1/20

Anforderungen an die stationäre Behandlung einer akuten paranoiden SchizophrenieNotwendigkeit nicht-medikamentöser BehandlungsangeboteHöhe des Schmerzensgeldes bei geringem Therapieerfolg

OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2023 - Aktenzeichen 1 U 78/22

DRsp Nr. 2023/11462

Anforderungen an die stationäre Behandlung einer akuten paranoiden Schizophrenie Notwendigkeit nicht-medikamentöser Behandlungsangebote Höhe des Schmerzensgeldes bei geringem Therapieerfolg

1. Es entspricht dem medizinischen Standard, einem Patienten mit akuter paranoider Schizophrenie neben der Gabe von Psychopharmaka auch nicht-medikamentöse Behandlungsangebote wie z.B. psychiatrische Einzelgespräche, Psychoedukation sowie Ergotherapie, Bewegungstherapie und gegebenenfalls auch Soziotherapie zu unterbreiten. 2. Unterbleibt dies, so entspricht die Behandlung nicht den bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards und stellt sich damit als pflichtwidrig dar. 3. Der darin liegende Behandlungsfehler ist ein grober Behandlungsfehler im Sinne von § 630h Abs. 5 S. 1 BGB, sodass dem Patienten Beweiserleichterungen hinsichtlich der Kausalität für den ausgebliebenen Behandlungserfolg zukommen. 4. In einem solchen Fall steht dem Patienten zum Ausgleich der immateriellen Schäden aufgrund der unzureichenden psychiatrischen Behandlung ein Entschädigungsbetrag i.H.v. 7500 € zu.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 23, vom 02.06.2022 (Geschäfts-Nr. 323 O 1/20) abgeändert.