BGH - Beschluss vom 24.10.2017
4 StR 334/17
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 315b Abs. 1; StGB § 315c;
Fundstellen:
DAR 2018, 670
StV 2018, 429
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 28.03.2017

Anforderungen an die Strafbarkeit des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bei einem sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriff; Missbrauch des Fahrzeugs mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz; Verkehrsatypische Pervertierung eines Verkehrsvorgangs; Voraussetzungen eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; Verdichtung der abstrakten Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert

BGH, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 4 StR 334/17

DRsp Nr. 2017/16769

Anforderungen an die Strafbarkeit des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bei einem sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriff; Missbrauch des Fahrzeugs mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz; Verkehrsatypische "Pervertierung" eines Verkehrsvorgangs; Voraussetzungen eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; Verdichtung der abstrakten Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert

Die Strafbarkeit nach § 315b Abs. 1 StGB setzt bei einem sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriff voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht. Erst in diesem Fall liegt eine über den Tatbestand des § 315c StGB hinausgehende und davon abzugrenzende verkehrsatypische "Pervertierung" eines Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen "Eingriff" in den Straßenverkehr vor.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz - Außenkammer Bautzen - vom 28. März 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b)

in den Aussprüchen über

aa)

die Gesamtstrafe,

bb)

die Maßregel.

2. 3.