OLG Hamm - Beschluss vom 28.03.2018
9 U 180/17
Normen:
BGB §§ 249ff;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1296
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 289/16

Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags zu deckungsgleichen Vorschäden des geschädigten Fahrzeugs

OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 9 U 180/17

DRsp Nr. 2018/7744

Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags zu deckungsgleichen Vorschäden des geschädigten Fahrzeugs

1. Der Geschädigte muss substantiiert zu Art und Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur vortragen. Hierzu genügen nicht die Angaben, das Fahrzeug habe einen Seitenschaden in Form eines Streifschadens über die gesamte rechte Seite erlitten, der nicht die Fahrzeugsubstanz betroffen habe, wobei leichte Eindellungen teilweise herausgezogen und gespachtelt worden seien und das Fahrzeug anschließend lackiert worden sei.2. Die Darlegungslast des Geschädigten im gerichtlichen Verfahren entfällt nicht deshalb, weil der beklagte Haftpflichtversicherer diesen Vorschaden als Kaskoversicherer bei einem Voreigentümer reguliert hat. Der Anspruchsteller muss im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast dem Gericht diese Tatsachen vortragen, damit dieses ausreichend informiert ist.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB §§ 249ff;

Gründe

I.