OLG Oldenburg - Urteil vom 17.06.2020
5 U 35/20
Normen:
BGB § 630e; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1360/19

Anforderungen an die Substantiierung einer Arzthaftungsklage wegen fehlerhafter Aufklärung vor einer Operation

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 5 U 35/20

DRsp Nr. 2021/13558

Anforderungen an die Substantiierung einer Arzthaftungsklage wegen fehlerhafter Aufklärung vor einer Operation

1) Stützt die Patientenseite die Haftung auf eine angeblich unzureichende Belehrung über eine konservative Behandlung als Alternative zur streitgegenständlichen OP, muss sie sich mit Blick auf die unter-schiedlichen Kausalverläufe entscheiden, ob mit der Rüge die Fehlerhaftigkeit der Eingriffsaufklärung zur Operation oder ob eine unzureichende therapeutische Aufklärung geltend gemacht werden soll. 2) Werden in diesem Zusammenhang nur Operationsfolgen als Schaden geltend gemacht, kann der Sachvortrag nur so verstanden werden, dass die Fehlerhaftigkeit der Eingriffsaufklärung geltend gemacht soll. 3) Das Gericht ist in diesem Fall nicht nach § 139 ZPO gehalten, die Patientenseite darauf hinzuweisen, dass die Rüge einer unzureichenden Sicherungsaufklärung in diesem Zusammenhang anderen Vortrag zum Kausalverlauf voraussetzte. Mit einem so weitgehenden Hinweis verletzte es seine Pflicht zur Neutralität.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. März 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.