KG - Beschluss vom 05.12.2018
3 Ws (B) 266/18 - 162 Ss 120/18
Normen:
OWiG § 77 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 08.08.2018

Anforderungen an die Überzeugungsbildung bei Verurteilung aufgrund eines Geschwindigkeitsverstoßes bei mehr als 12 Jahre zurückliegender Schulung des Messbeamten

KG, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 266/18 - 162 Ss 120/18

DRsp Nr. 2019/1473

Anforderungen an die Überzeugungsbildung bei Verurteilung aufgrund eines Geschwindigkeitsverstoßes bei mehr als 12 Jahre zurückliegender Schulung des Messbeamten

Die tatrichterliche Überzeugung, dass das Messgerät der Bedienungsanleitung des Herstellers entsprechend aufgebaut, eingemessen und verwendet wurde, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Schulung des Messbeamten über zwölf Jahre zurückliegt und der Hersteller zwischenzeitlich eine neue Gebrauchsanweisung erstellt hat.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. August 2018 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 8. August 2018 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 59 km/h eine Geldbuße von 560,- Euro sowie ein mit einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.