OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.03.2005
2 St OLG Ss 13/05
Normen:
StGB § 316 Abs. 1 § 47 Abs. 1 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
zfs 2006, 288

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 2 St OLG Ss 13/05

DRsp Nr. 2006/30121

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr

1. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist im Falle einer Trunkenheitsfahrt unwirksam, wenn neben Tatzeit- und ort lediglich die Höhe der Blutalkoholkonzentration und die Schuldform angegeben werden. Für die Beurteilung der Schuld ist daneben noch wesentlich, unter welchen Umständen die Alkoholaufnahme erfolgt ist und die Fahrt angetreten wurde.2. Bei Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wegen zahlreicher einschlägiger Vorbelastungen sind diese im Urteil einzeln darzustellen.

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 1 § 47 Abs. 1 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 20.7.2004 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten.

Das Landgericht verwarf am 16.11.2004 die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet, dass die Freiheitsstrafe auf einen Monat reduziert wurde (im Tenor des schriftlichen Urteils heißt es aufgrund eines offensichtlichen, noch nicht berichtigten Schreibversehens: ein Monat zwei Wochen).

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des materiellen Rechts.