OLG Köln - Urteil vom 05.09.2014
20 U 77/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 419/13

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 05.09.2014 - Aktenzeichen 20 U 77/14

DRsp Nr. 2015/10881

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

Die Belehrung über das Widerspruchsrechts des Versicherungsnehmers einer Kapitallebensversicherung in einem Policenbegleitschreiben ist unwirksam und setzt die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nicht in Lauf, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass der Widerspruch in Textform zu erheben ist.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 11. April 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 419/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.475,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 8.451,62 € seit dem 26. September 2013 bis zum 12. Februar 2014 und aus einem Betrag von 6.475,85 € seit dem 13. Februar 2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.996,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 7.616,97 € seit dem 26. September 2013 bis zum 12. Februar 2014 und aus einem Betrag von 5.996,96 € seit dem 13. Februar 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.