OLG Köln - Urteil vom 17.10.2014
20 U 110/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 77/14

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 17.10.2014 - Aktenzeichen 20 U 110/14

DRsp Nr. 2015/11003

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

Die Belehrung über das Widerrufsrecht in einem Kapitallebensversicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Juni 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 77/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.413,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 65% und die Beklagte zu 35% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 57% und der Beklagten zu 43% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.