OLG Hamm - Beschluss vom 06.07.2023
20 U 342/22
Normen:
VVG § 6 Abs. 5; BGB § 312e Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 246 § 3; VVG § 8 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 04.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 5/22

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer Basisrentenversicherung (sog. Rürup-Rente)Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Zitierung nicht einschlägiger Vorschriften des BGB und des EGBGBRechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs wegen Leistung von Zuzahlungen und beanstandungsfreier Fortführung des Vertrages über eine Vielzahl von Jahren

OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2023 - Aktenzeichen 20 U 342/22

DRsp Nr. 2023/12219

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer Basisrentenversicherung (sog. Rürup-Rente) Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Zitierung nicht einschlägiger Vorschriften des BGB und des EGBGB Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs wegen Leistung von Zuzahlungen und beanstandungsfreier Fortführung des Vertrages über eine Vielzahl von Jahren

1. Eine Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Basisrentenversicherungsvertrages (sog. Rürup-Rente) setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf, wenn auf die Normen des § 312e Abs. 1 S. 1 BGB und Art. 246 § 3 EGBGB Bezug genommen wird, obwohl § 312e Abs. 1 S. 1 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung sich mit Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr befasst, die bei einem Abschluss der Briefpost nicht einschlägig sind und obwohl Art. 246 § 3 EGBGB zum Preiszeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht in Kraft getreten war. 2. Gleichwohl stellt der zwölf Jahre nach Vertragsschluss erklärte Widerruf sich als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB dar, wenn der Versicherungsnehmer über die vereinbarten Beiträge hinaus zwei Zuzahlungen beantragt und geleistet und den Vertrag auf dieser geänderten Grundlage beanstandungsfrei eine Vielzahl von Jahren fortgeführt und dabei auch die mit dem Vertrag verbundenen Steuervorteile in Anspruch genommen hat.

Tenor