OLG Hamm - Urteil vom 16.02.2023
18 U 34/22
Normen:
BGB § 312c; BGB § 312g; BGB § 356; EGBGB Art. 246a § 1 a. F;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 05.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 016 O 116/21

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Maklervertrages über das InternetRechtsfolgen der unterbliebenen Angabe der Telefaxnummer in der WiderrufsbelehrungRechtsfolgen der anschließenden Unterzeichnung einer die ursprünglich vereinbarte Courtage herabsetzenden Vereinbarung hinsichtlich des Laufs der Widerrufsfrist

OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen 18 U 34/22

DRsp Nr. 2023/11777

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Maklervertrages über das Internet Rechtsfolgen der unterbliebenen Angabe der Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung Rechtsfolgen der anschließenden Unterzeichnung einer die ursprünglich vereinbarte Courtage herabsetzenden Vereinbarung hinsichtlich des Laufs der Widerrufsfrist

1. Eine ordnungsgemäße Belehrung gem. Art. 246a § 1 Abs. 2. Satz 1 Nr. 1 EGBGB in der Fassung bis zum 27.05.2022 (a. F.) über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 kann auch bei bestimmten Abweichungen vom Text der Widerrufsbelehrung gem. Anlage 1 (hier u.a. Nichtangabe der Telefaxnummer) gegeben sein.2. Die spätere Unterzeichnung einer "Courtagevereinbarung" durch die Maklerkunden, mit der eine zwischenzeitlich vereinbarte Herabsetzung der Courtage dokumentiert wird, sowie eine ihnen diesbezüglich erteilte Widerrufsbelehrung führen nicht zum Wiederaufleben eines bereits gem. § 356 Abs. 4 S. 1 BGB (a. F.) erloschenen Widerrufsrechts.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 05.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.