OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.02.2023
18 U 33/22
Normen:
§ 8 VVG; § 9 VVG; § 1 Abs 1 Nr 12 VVG -InfoV;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 179/20

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines privaten Rentenversicherungsvertrages als sog. Rürup-VertragZulässigkeit der Verwendung von Konditionalsätzen in der WiderrufsbelehrungRechtliche Folgen der fehlenden Angabe der Antragsbindungsfrist beim Abschluss des Vertrages nach dem Antragsmodell

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 18 U 33/22

DRsp Nr. 2023/8978

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines privaten Rentenversicherungsvertrages als sog. Rürup-Vertrag Zulässigkeit der Verwendung von Konditionalsätzen in der Widerrufsbelehrung Rechtliche Folgen der fehlenden Angabe der Antragsbindungsfrist beim Abschluss des Vertrages nach dem Antragsmodell

1. Die besondere rechtliche Konstruktion eines privaten Rentenversicherungsvertrages (sog. Rürup-Vertrag) führt nicht dazu, die Möglichkeit eines unbegrenzten Widerrufsrechts bei Fehlern der Widerrufsbelehrung zu verneinen. 2. Die Verwendung von Konditionalsätzen macht eine Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines privaten Rentenversicherungsvertrages nicht zwingend fehlerhaft, nur weil der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall entscheiden muss, ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. 3. Die fehlende Information über die Antragsbindungsfrist beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Antragsmodell führt nicht zur Annahme eines „ewigen Widerrufsrechts“.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2021, 2-23 O 179/20, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.