OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.03.2023
24 U 3/22
Normen:
BGB § 495 Abs. 1; BGB § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BGB a.F. § 492; BGB § 357 Abs. 7; BGB § 357 Abs. 1 S. 2; BGB § 357a Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 143/20

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Restwert-LeasingvertragesZulässigkeit der Belehrung über einen WertersatzanspruchAnforderungen an die Belehrung über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 24 U 3/22

DRsp Nr. 2023/10105

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Restwert-Leasingvertrages Zulässigkeit der Belehrung über einen Wertersatzanspruch Anforderungen an die Belehrung über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages

1. Ein Restwert-Leasingvertrag unterfällt mangels Erwerbsverpflichtung des Leasingnehmers nicht der Verbraucherkreditrichtlinie. 2. Da sich aus § 357 Abs. 7 BGB ein Wertersatzanspruch gegen den Leasingnehmer ergibt, führt dessen Formulierung nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation. 3. Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB, sondern nur – soweit einschlägig – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.

Tenor

Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäߧ 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen.

Es ist beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 8.815,10 EUR festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 495 Abs. 1; BGB § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BGB a.F. § 492; BGB § 357 Abs. 7; BGB § 357 Abs. 1 S. 2; BGB § 357a Abs. 3 S. 4;