OLG Stuttgart - Urteil vom 15.10.2019
6 U 215/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2; BGB § 356b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 72/18

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Pkw-KaufsAnforderungen an die Überlassung einer Vertragsurkunde

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.10.2019 - Aktenzeichen 6 U 215/18

DRsp Nr. 2021/959

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs Anforderungen an die Überlassung einer Vertragsurkunde

1. Beim Abschluss eines Verbraucherdarlehens wird dem Darlehensnehmer i.S. von § 355 Abs. 3 S. 2 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, wenn er ein Exemplar des Vertragsformulars enthält, das die Vertragserklärung dokumentiert. Dieses Exemplar muss nicht von ihm unterschrieben sein. 2. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. 3. Selbst bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung wird hierdurch nicht die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.07.2018, Az. 12 O 72/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.