OLG Köln - Urteil vom 02.05.2014
20 U 3/12
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 83/11

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 02.05.2014 - Aktenzeichen 20 U 3/12

DRsp Nr. 2015/19108

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

1. Die Belehrung nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. in einem Policenbegleitschreiben ist fehlerhaft, wenn der Hinweis darauf fehlt, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen hat. 2. Ungeachtet der damit nicht in Lauf gesetzten Widerspruchsfrist ist das Widerspruchsrecht gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen. 3. Die Anwendung dieser Norm scheitert nicht daran, dass sie nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie nicht in Einklang steht. Denn die vom Europäischen Gerichtshof festgestellte Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. führt nicht per se zu dessen Unwirksamkeit für den Bereich der Lebensversicherung. 4. Eine richtlinenkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. scheidet von vornherein aus, da der eindeutige Wortlaut des Gesetzes dem entgegen steht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Dezember 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 83/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.