OLG Köln - Urteil vom 02.05.2014
20 U 56/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 488/11

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. PolicenmodellEuroparechtswidrigkeit des Policenmodells

OLG Köln, Urteil vom 02.05.2014 - Aktenzeichen 20 U 56/13

DRsp Nr. 2015/19174

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell Europarechtswidrigkeit des Policenmodells

1. Den Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell ist nicht genügt, wenn die Belehrung verschweigt, dass die Widerspruchsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen erhalten hat und zudem der notwendige Hinweis auf die einzuhaltende Textform fehlt. 2. Gleichwohl erlischt das Widerspruchsrecht gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. 3. Die vom Europäischen Gerichtshof festgestellte Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. führt nicht per se zu dessen Unwirksamkeit für den Bereich der Lebensversicherung. 4. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. scheitert von vornherein am klaren Wortlaut des Gesetzes.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Februar 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 488/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.