OLG Köln - Urteil vom 02.05.2014
20 U 59/13
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 301/12

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. PolicenmodellZulässigkeit der richtlinienkonformen Auslegen der Regelung des § 5a VVG a.F.

OLG Köln, Urteil vom 02.05.2014 - Aktenzeichen 20 U 59/13

DRsp Nr. 2015/18489

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell Zulässigkeit der richtlinienkonformen Auslegen der Regelung des § 5a VVG a.F.

1. Den Anforderungen an Inhalt und drucktechnischer Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell ist nicht genügt, wenn die Belehrung nicht durch Fettdruck deutlich hervorgehoben wird und der zwingend notwendige Hinweis darauf fehlt, dass der Widerspruch in Textform erfolgen muss. 2. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. kann nicht richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass die Begrenzung der Ausübung des Widerspruchsrechts auf ein Jahr europarechtswidrig ist. Denn der Wortlaut eines Gesetzes ist die Grenze der richtlinenkonformen einschränkenden Auslegung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. März 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 301/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.