OLG Köln - Urteil vom 02.05.2014
20 U 4/12
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 162/11

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung

OLG Köln, Urteil vom 02.05.2014 - Aktenzeichen 20 U 4/12

DRsp Nr. 2015/18228

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung

1. Die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell ist fehlerhaft, wenn der Versicherungsnehmer dahingehend belehrt ist, dass die Frist mit Erhalt des Versicherungsscheins beginnt, ohne dass darauf abgestellt wird, ob ihm auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vorliegen. 2. Gleichwohl ist das Widerspruchsrecht gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen. 3. Die vom Europäischen Gerichtshof festgestellte Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. (EuGH - E 209/12 - 19.12.2013) führt nicht per se zu dessen Unwirksamkeit für den Bereich der Lebensversicherung. Denn grundsätzlich bedarf es insoweit eines Tätigwerdens des nationalen Gesetzgebers, der auf die festgestellte Europarechtswidrigkeit reagieren müsste. 4. Eine Richtlinien konforme Auslegung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. scheidet angesichts dessen klaren Wortlauts aus, da der eindeutige Wortlaut des Gesetzes stets die Grenze der richtlinienkonformen (einschränkenden) Auslegung darstellt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 162/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.