OLG Dresden - Beschluss vom 17.12.2018
4 U 1238/18
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1002/17

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG Dresden, Beschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen 4 U 1238/18

DRsp Nr. 2019/3441

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

1. Eine Widerspruchsbelehrung, die für den Fristbeginn auf den Erhalt der "vorgenannten Unterlagen" abstellt, genügt § 5a VVG a.F., eine ausdrückliche Erwähnung des Versicherungsscheins ist nicht geboten. 2. Der Angabe einer Antragsbindungsfrist bedarf es bei Verträgen im Policenmodell nicht.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.01.2019 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert auf 20.576,93 € festzusetzen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer Lebensversicherung.

Er beantragte am 25.02.1996 den Abschluss einer Kapitallebensversicherung bei der Beklagten. Die Beklagte nahm den Antrag durch Übersendung der Versicherungspolice (Anlage K1) an. Auf Seite 2 des Versicherungsscheines befindet sich folgende Belehrung:

W I D E R S P R U C H S B E L E H R U N G