OLG Stuttgart - Urteil vom 13.12.2018
7 U 79/18
Normen:
VAG a.F. Anl. D Abschn. I Nr. 2 Buchst. d; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; BGB § 818 Abs. 1 S. 1 Alt 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 61/18

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem PolicenmodellRechtsfolgen des Fehlens von Angaben zu Rückkaufwerten und garantierten LeistungenAnspruch des Verbrauchers auf Ersatz aus aus nicht verbrauchten, kalkulierten Verwaltungskosten gezogenen Nutzungen

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 7 U 79/18

DRsp Nr. 2019/8730

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell Rechtsfolgen des Fehlens von Angaben zu Rückkaufwerten und garantierten Leistungen Anspruch des Verbrauchers auf Ersatz aus aus nicht verbrauchten, kalkulierten Verwaltungskosten gezogenen Nutzungen

1. Fehlt in einer Verbraucherinformatiion eine konkrete Mitteilung dazu, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte und Leistungen garantiert werden, enthält diese nicht die nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. d zu § 10a VAG a.F. erforderlichen Angaben und ist deshalb unvollständig, nicht nur intransparent.2. Nicht verbrauchte, kalkulierte Verwaltungskosten stehen dem Versicherer nur insoweit zur Nutzungsziehung zur Verfügung, als diese auch tatsächlich dem Eigenkapital zugeflossen sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 21.12.2017 - 7 U 80/17).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. April 2018, Az. 18 O 61/18,

abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 921,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2015 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird

zurückgewiesen.

III. IV. V. VI.