OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.01.2023
18 U 20/22
Normen:
§ 5a VVG; § 242 BGB;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 1273
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1540/20

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem PolicenmodellRechtsfolgen der Belehrung über die Erklärung des Widerspruchs in schriftlicher Form anstelle der gesetzlich geforderten Textform

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 18 U 20/22

DRsp Nr. 2023/9035

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell Rechtsfolgen der Belehrung über die Erklärung des Widerspruchs „in schriftlicher Form“ anstelle der gesetzlich geforderten Textform

1. Die beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell erteilte Widerspruchsbelehrung ist in Bezug auf die für den Widerspruch einzuhaltende Form unrichtig, wenn danach der Widerspruch in „schriftlicher Form“ zu erklären ist, obwohl nach der maßgeblichen Fassung des § 5a Abs. 1 VVG der Widerspruch „in Textform“ erklärt werden konnte. 2. Gleichwohl ist es dem Versicherungsnehmer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich nach Ablauf der Widerspruchsfrist auf diesen Mangel zu berufen, da nicht ersichtlich ist, dass ihm hierdurch die Erklärung des Widerspruchs nicht erschwert oder verwehrt worden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Januar 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 7 O 1540/20, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf:bis zu 10.000 €.

Normenkette:

§ 5a VVG; § ;