FG Nürnberg - Urteil vom 18.02.2010
4 K 843/09
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;

Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch

FG Nürnberg, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 4 K 843/09

DRsp Nr. 2010/5697

Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch

Treten bei einer Vielzahl von Eintragungen in einer gewissen Regelmäßigkeit und Ähnlichkeit Fehler auf und ergeben sich zudem zu den Tankbelegen offenkundige Widersprüche, so ist das für das betreffende Kalenderjahr geführte Fahrtenbuch insgesamt als nicht ordnungsgemäß zu verwerfen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorliegt.

Die Klägerin ist Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH. Laut Protokoll der Gesellschaftersitzung vom 12.02.2005 hatte sie im Streitjahr Anspruch auf die Gestellung eines Pkw der Klasse Sportwagen. Dieser Pkw durfte von ihr ohne Kostenbeteiligung auch privat genutzt werden.

Die Klägerin führte für das Fahrzeug Porsche 996 Targa ( ) in der Zeit vom 24.02.2005 (Anschaffung) bis zum 18.09.2007 (Unfall mit Totalschaden) ein Fahrtenbuch.