BGH - Beschluss vom 10.07.2017
IV ZR 501/15
Normen:
VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Bautzen, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 881/14
LG Görlitz, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 92/15

Anforderungen an eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG a.F.); Ordnungsgemäße Belehrung und deren Bestätigung durch den Versicherungsnehmer;

BGH, Beschluss vom 10.07.2017 - Aktenzeichen IV ZR 501/15

DRsp Nr. 2017/9910

Anforderungen an eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG a.F.); Ordnungsgemäße Belehrung und deren Bestätigung durch den Versicherungsnehmer;

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 14. Oktober 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.348,08 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 3;

Gründe

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 17. Mai 2017 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 27. Juni 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.