1.Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 16.09.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Sie möge innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.
2. Der Antrag der Beklagten vom 27.10.2010, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgewiesen.
1.)
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