BVerfG - Beschluß vom 04.05.1994
2 BvL 22/91
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 2 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; JGG § 83 Abs. 1 § 88 Abs. 2 § 91 § 92 § 115 ; StVollzG § 176 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 2750
NStE Nr. 4 zu Art 100 GG
ZfJ 1995, 293
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 30.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VRJs 386/91

Anforderungen an eine Richtervorlage - Verfassungsmäßigkeit des Jugendstrafvollzugs

BVerfG, Beschluß vom 04.05.1994 - Aktenzeichen 2 BvL 22/91

DRsp Nr. 1995/64

Anforderungen an eine Richtervorlage - Verfassungsmäßigkeit des Jugendstrafvollzugs

1. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG im Verfahren über die vorzeitige Entlassung eines Jugendlichen aus dem Strafvollzug, die sich darauf stützt, daß der Jugendstrafvollzug mangels gesetzlicher Grundlage verfassungswidrig sei, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn noch nicht mindestens ein Drittel der Jugendstrafe verbüßt ist. Denn dann fehlt es bereits an den gesetzlich normierten (§ 88 JGG) Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung. 2. Eine Vorlage durch den Amtsrichter in seiner Funktion als Vollstreckungsleiter ist unzulässig, da er insoweit nicht als Gericht, sondern als weisungsgebundenes, der Dienstaufsicht der Generalstaatsanwaltschaft unterworfenes Organ der Justizverwaltung tätig wird.

Normenkette:

BVerfGG § 80 Abs. 2 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; JGG § 83 Abs. 1 § 88 Abs. 2 § 91 § 92 § 115 ; StVollzG § 176 ;

Gründe:

A.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage, ob der Vollstreckung einer Jugendstrafe mangels eines Jugendstrafvollzugsgesetzes verfassungswidrig ist.

I.