BGH - Beschluss vom 06.07.2016
4 StR 253/16
Normen:
StPO § 36 Abs. 1 S. 1-2; StPO § 41; StPO § 345 Abs. 1; StGB § 69; StGB § 69a;
Fundstellen:
NStZ 2016, 6
NStZ 2017, 171
NStZ-RR 2016, 6
StV 2018, 73
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 19.10.2015

Anforderungen an eine wirksame Urteilszustellung; Ordnungsgemäße Bewirkung der Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft

BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - Aktenzeichen 4 StR 253/16

DRsp Nr. 2016/13490

Anforderungen an eine wirksame Urteilszustellung; Ordnungsgemäße Bewirkung der Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft

1. Den Anforderungen an eine Zustellung gemäß § 41 StPO ist bereits dadurch genügt, dass die Staatsanwaltschaft aus der Übersendungsverfügung in Verbindung mit der aus den Akten zu ersehenden Verfahrenslage erkennen kann, mit der Übersendung an sie werde die Zustellung nach § 41 StPO bezweckt.2. Auch bei einer Zustellung an die Staatsanwaltschaft gemäß § 41 stopp kommt es für die Wirksamkeit allein auf den Eingang bei der Behörde, nicht aber auf den bei der zuständigen Abteilung oder gar dem das Verfahren bearbeitenden Staatsanwalts an.

Tenor

1.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers N. gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 19. Oktober 2015 werden verworfen.

2.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch und durch die Revision des Nebenklägers N. entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Der Nebenkläger N. trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und dieser Nebenkläger je zur Hälfte.

Normenkette:

StPO § 36 Abs. 1 S. 1-2; StPO § 41; StPO § 345 Abs. 1; StGB § 69; StGB § 69a;

Gründe