OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.2023
5 RBs 334/22
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1; StPO § 261; StVO § 5;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, - Vorinstanzaktenzeichen 574 Js 1554/20

Anforderungen an gerichtliche Beweiswürdigung bei individuellem MessverfahrenUnzulässige Beweiswürdigung mangels vollständiger Darlegung der AnknüpfungstatsachenNicht erkennbare Wahl der Fixpunkte bei Messung der Geschwindigkeit durch ProVidaErforderliche Mindestsichtweite bei Überholvorgang mit Behinderung des GegenverkehrsVorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung bei Messung durch nachfahrendem Motorrad

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2023 - Aktenzeichen 5 RBs 334/22

DRsp Nr. 2023/8632

Anforderungen an gerichtliche Beweiswürdigung bei individuellem Messverfahren Unzulässige Beweiswürdigung mangels vollständiger Darlegung der Anknüpfungstatsachen Nicht erkennbare Wahl der Fixpunkte bei Messung der Geschwindigkeit durch ProVida Erforderliche Mindestsichtweite bei Überholvorgang mit Behinderung des Gegenverkehrs Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung bei Messung durch nachfahrendem Motorrad

1. Die Geschwindigkeitsmessung mit dem ProVida-System ist kein standardisiertes Messverfahren. 2. Das Gericht muss sich bei einem individuellem Messverfahren nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit diesem im Urteil auseinandersetzen und die Anknüpfungstatsachen darlegen. 3. Bei unerlaubtem Überholen im Sinne des § 5 StVO kommt es auf die erforderliche Sichtweite und die Anzahl der zu überholenden Fahrzeuge an.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1; StPO § 261; StVO § 5;

Gründe

I.