KG - Urteil vom 22.12.2005
12 U 37/04
Normen:
PflVG § 3 Nr. 7 Satz 3 ; VVG § 154 Abs. 2 § 158g Abs. 2 ; BGB § 781 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 633
KGReport 2006, 568
VRS 110, 330
VersR 2006, 1126
zfs 2006, 378
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 287/03

Anforderungen an hinreichende Darlegung des Unfallhergangs - schriftliches Schuldanerkenntnis des Fahrers am Unfallort

KG, Urteil vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 12 U 37/04

DRsp Nr. 2006/21236

Anforderungen an hinreichende Darlegung des Unfallhergangs - schriftliches Schuldanerkenntnis des Fahrers am Unfallort

»Zu den Voraussetzungen der hinreichenden Darlegung des Unfallhergangs. Das schriftliche Schuldanerkenntnis des Fahrers gegenüber dem Unfallgegner am Unfallort entfaltet grundsätzlich keine materiell-rechtlichen Wirkungen zu Lasten des Halters oder des Versicherers. Stellt sich im Prozess heraus, dass der geltend gemachte Fahrzeugschaden nicht durch die behauptete Berührung des gegnerischen Fahrzeugs verursacht worden ist, führt ein schriftliches Schuldanerkenntnis des Fahrers am Unfallort nicht zu dessen Haftung, sondern grundsätzlich nur zur Beweislastumkehr zu Lasten des Anerkennenden.«

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 7 Satz 3 ; VVG § 154 Abs. 2 § 158g Abs. 2 ; BGB § 781 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Allerdings kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, wenn es meint, der Kläger habe den von ihm behaupteten Unfallhergang nicht hinreichend dargetan, weil er nicht dargelegt habe, wo genau auf dem Grundstück Landsberger Allee nn sich das Schadensereignis zugetragen haben soll. Das Landgericht hat die Anforderungen an die Darlegung überspannt.