OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.02.2018
3 U 44/17
Normen:
VVG § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 262/16

Anforderungen die drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung gem. § 8 Abs. 4 VVG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen 3 U 44/17

DRsp Nr. 2018/15350

Anforderungen die drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung gem. § 8 Abs. 4 VVG

Eine in einer eigenen Spalte befindlichen Widerrufsbelehrung unmittelbar unter der Unterschriftszeile genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 4 S. 4 WG in der bis zu 28.07.1994 geltenden Fassung auch dann, wenn sie nicht fett gedruckt ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.02.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn - Aktenzeichen: 2 O 262/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 2.422,66 festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 4;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 05.02.2018 (Bl. 214ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 140ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.02.2018 (Bl. 228ff. d.A.), auf den vollumfänglich Bezug genommen wird, Stellung genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 01.02.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg an der Lahn (2 O 262/16) die Beklagte zu verurteilen,

1. 2. 1. 2.