OLG Nürnberg - Urteil vom 21.03.2005
8 U 2366/04
Normen:
BGB § 323 ; BGB § 323 Abs. 5 Satz 2 ; BGB § 433 ; BGB § 434 Abs. 1 ; BGB § 437 Nr. 2 ; BGB § 440 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 450
MDR 2005, 1047
NJW 2005, 2019
OLGReport-Nürnberg 2005, 411
ZGS 2005, 239
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 07.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 11146/03

Angabe eines Modelljahres als Beschaffenheitsangabe

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2005 - Aktenzeichen 8 U 2366/04

DRsp Nr. 2005/7930

Angabe eines Modelljahres als Beschaffenheitsangabe

»1. Bei dem Kauf eines gebrauchten PKW liegt in der vertraglich festgehaltenen Angabe eines bestimmten Modelljahres die Vereinbarung einer Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 BGB. 2. Stammt das Fahrzeug aus einem vorangegangenen Modelljahr, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf. 3. Wegen der wertbildenden Bedeutung der Angabe zum Modelljahr kann sich der Verkäufer nicht auf die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung berufen.«

Normenkette:

BGB § 323 ; BGB § 323 Abs. 5 Satz 2 ; BGB § 433 ; BGB § 434 Abs. 1 ; BGB § 437 Nr. 2 ; BGB § 440 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Volvo geltend.