Anlage: (zu § 5 Absatz 2) FeV
FNA: 9231-1-19
Fassung vom: 13.12.2010
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 266 vom 16.08.2024

Anlage: (zu § 5 Absatz 2) FeV Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage: (zu § 5 Absatz 2)

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

Anlage 1
Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen. 1. Theoretische Ausbildung 1.1 Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen. 1.2 Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Absatz 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine Doppelstunde versäumt hat. 1.3 Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer haben dürfen. 1.4 Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet. Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen. Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, können die Bewerber am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1, A2 oder AM teilnehmen. 1.5 Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen. Die theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer - zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen, - verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr fördern und -