SchlHOLG - Beschluss vom 26.07.2023
7 U 42/23
Normen:
StVG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 594/2023
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 49/22

Annahme einer Haftungsquote durch Abwägung

SchlHOLG, Beschluss vom 26.07.2023 - Aktenzeichen 7 U 42/23

DRsp Nr. 2024/4909

Annahme einer Haftungsquote durch Abwägung

Tenor

I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 2.892,00 € festzusetzen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

1. 2. 3. 4.