Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger materiellen Schadensersatz in Höhe von 12.501,96 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 1.600 DM begehrt, abgewiesen, weil es sich nach Vernehmung des Beklagten zu 1, der in beiden Instanzen nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, als Partei sowie drei weitere Zeugen nicht die Überzeugung hat bilden können, dass die dem Klagebegehren zugrunde liegenden Schäden durch einen Unfall entstanden seien, der am 22. Dezember 1999 gegen 21:00 Uhr in ####### stattgefunden hat. Das Urteil des Landgerichts trifft zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
I.
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