BGH - Urteil vom 11.11.2015
IV ZR 426/14
Normen:
BGB § 305c Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2015, 2882
BGHZ 207, 358
DAR 2016, 22
MDR 2015, 9
MDR 2016, 159
NJW 2015, 6
NJW 2016, 314
NZV 2016, 27
VRS 129, 298
VRS 2015, 298
VersR 2016, 45
WM 2016, 852
ZIP 2015, 93
r+s 2016, 27
r+s 2016, 449
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 01.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 114 C 3023/12
LG Berlin, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 44 S 106/13

Annahme von fiktiven Aufwendungen als erforderliche Kosten in einer Fahrzeugkaskoversicherung für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt; Beschränkung einer Reparaturvornahme zur fachgerechten Wiederherstellung eines Fahrzeugs ausschließlich in einer markengebundenen Werkstatt bei einem neuen Fahrzug oder stetiger Reparatur in dieser Werkstatt durch den Versicherungsnehmer; Auslegung eines Versicherungsvertrags

BGH, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen IV ZR 426/14

DRsp Nr. 2015/20732

Annahme von fiktiven Aufwendungen als erforderliche Kosten in einer Fahrzeugkaskoversicherung für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt; Beschränkung einer Reparaturvornahme zur fachgerechten Wiederherstellung eines Fahrzeugs ausschließlich in einer markengebundenen Werkstatt bei einem neuen Fahrzug oder stetiger Reparatur in dieser Werkstatt durch den Versicherungsnehmer; Auslegung eines Versicherungsvertrags

In der Fahrzeugkaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als "erforderliche" Kosten im Sinne von A.2.7.1 b) AKB 2008 anzusehen sein. Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2;

Tatbestand