VGH Bayern - Beschluss vom 04.12.2014
11 ZB 14.189
Normen:
StVO § 2 Abs. 4 S. 2; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 2; StVO § 5 Abs. 4 S. 2;

Anordnung der Radwegbenutzungspflicht durch Verkehrszeichen im Verlauf einer Staatsstraße

VGH Bayern, Beschluss vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 11 ZB 14.189

DRsp Nr. 2015/7172

Anordnung der Radwegbenutzungspflicht durch Verkehrszeichen im Verlauf einer Staatsstraße

1. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung soll eine bundesweit einheitliche Anwendung des § 45 StVO sicherstellen. Sie ist zwar für die Behörde verbindlich, solange der zu entscheidende Sachverhalt sich nicht als atypisch darstellt. Es handelt sich jedoch nicht um materielles Recht, welches auch das Gericht binden würde.2. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nach § 2 Abs. 4 S. 2 StVO nur, wenn dies durch Zeichen 237, 241 oder durch Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO angeordnet ist. Als Beschränkung des fließenden Verkehrs darf die zuständige Behörde eine Radwegbenutzungspflicht - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - nur anordnen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 S. 2 ). Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § Abs. S. 2 können insbesondere aufgrund der Streckenführung, dem Ausbauzustand, witterungsbedingten Einflüssen, der Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen anzunehmen sein.