I. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Änderung der Nummer III. des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Rechtszüge auf jeweils auf 6.250,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der insoweit getroffenen Folge- und Nebenentscheidungen.
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