VGH Bayern - Beschluss vom 21.03.2023
11 CS 23.273
Normen:
FeV § 47 Abs. 1; VwZVG Art. 29 Abs. 2 Nr. 1; VwZVG Art. 31; VwZVG Art. 36 Abs. 1; VwZVG Art. 36 Abs. 2; VwZVG Art. 36 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 22.2572

Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis; Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 11 CS 23.273

DRsp Nr. 2024/3148

Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis; Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens

Eine Beibringungsanordnung setzt keine Erkrankung oder einen bereits feststehenden Mangel i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 FeV voraus. Ausreichend ist das Vorliegen einer Erkrankung gemäß Anlage 4 zur FeV bzw. ein sog. Anfangsverdacht. Auffälligkeiten im Straßenverkehr sind hierfür nicht erforderlich.

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Änderung der Nummer III. des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Rechtszüge auf jeweils auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 47 Abs. 1; VwZVG Art. 29 Abs. 2 Nr. 1; VwZVG Art. 31; VwZVG Art. 36 Abs. 1; VwZVG Art. 36 Abs. 2; VwZVG Art. 36 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der insoweit getroffenen Folge- und Nebenentscheidungen.