VGH Bayern - Beschluss vom 23.02.2023
11 CS 22.2649
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen M 19 S 22.5350

Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; Pflicht zur Abgabe des Führerscheins

VGH Bayern, Beschluss vom 23.02.2023 - Aktenzeichen 11 CS 22.2649

DRsp Nr. 2024/3151

Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; Pflicht zur Abgabe des Führerscheins

1. Der Schluss der Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichtvorlage eines angeforderten ärztlichen Gutachtens auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist gerechtfertigt, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung hinreichende Anhaltspunkte für eine fahreignungsrelevante Erkrankung vorlagen, die die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens rechtfertigten, und auch die Fragestellung in der Beibringungsanordnung nicht zu beanstanden ist. 2. Im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung in der Beibringungsanordnung im Sinne des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ist eine präzise Angabe der entsprechenden Nummer oder Unternummer der Anlage 4 nicht in jedem Fall erforderlich und kann insbesondere dann entbehrlich sein, wenn sich die vom Gutachter zu klärende Frage mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen entnehmen lässt, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat.

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie sich gegen den Sofortvollzug in Nr. 3, 5 und 6 des angefochtenen Bescheids wendet, und im Übrigen zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.