VGH Bayern - Beschluss vom 15.02.2023
11 CS 22.2573
Normen:
FeV § 3 Abs. 1 S. 3; StVG § 2 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 22.2619

Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtgeeignetheit zum Führen eines KfZ; Beibringung eines ärztlichen Attests

VGH Bayern, Beschluss vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 11 CS 22.2573

DRsp Nr. 2024/3196

Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtgeeignetheit zum Führen eines KfZ; Beibringung eines ärztlichen Attests

Zwar ist es Sache der Fahrelaubnisbehörde, mit Außenwirkung gegenüber dem Betroffenen darüber zu entscheiden, ob er den Anforderungen an die Fahreignung genügt oder nicht. Dazu hat sie jedoch in Zweifelsfragen die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anzuordnen, denn sie hat keine eigene medizinische Fachkompetenz. Die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung des Gutachtes müssen nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Das Gutachten muss schlüssig sein, alle wesentlichen Befunde wiedergeben, die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen darstellen, die Untersuchungsverfahren nennen sowie bei einer Stützung auf Forschungsergebnisse auch die Quellen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 3 Abs. 1 S. 3; StVG § 2 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 11 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.