BVerwG - Beschluss vom 24.02.2016
3 B 32.15
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; StVZO § 31a Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2016, 340
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 1.13

Anordnung einer Fahrtenbuchauflage; Beweislast für den Zugang eines Anhörungsschreibens gegenüber dem betroffenen Fahrzeughalter im vorausgegangenen Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen eine Verkehrsvorschrift

BVerwG, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 3 B 32.15

DRsp Nr. 2016/6811

Anordnung einer Fahrtenbuchauflage; Beweislast für den Zugang eines Anhörungsschreibens gegenüber dem betroffenen Fahrzeughalter im vorausgegangenen Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen eine Verkehrsvorschrift

Eine Frage, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde, führt nicht zu einer Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 800 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; StVZO § 31a Abs. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die von ihr behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.