BVerwG - Urteil vom 18.11.2010
3 C 42.09
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 138, 159
DAR 2011, 277
NJW 2011, 1527
NZV 2011, 363
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH
VG Regensburg, vom 28.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VG RO 5 K 03.2192

Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht im Falle des Bestehens einer aufgrund der örtlichen Verhältnisse bestehenden und das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigenden Gefahrenlage; Errichtung von Radwegen nach Erforderlichkeit derselben nach der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung und nach dem Verkehrsablauf; Qualifizierung des Verkehrszeichens 240 (Gemeinsamer Fußweg und Radweg) als Dauerverwaltungsakt

BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 3 C 42.09

DRsp Nr. 2011/822

Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht im Falle des Bestehens einer aufgrund der örtlichen Verhältnisse bestehenden und das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigenden Gefahrenlage; Errichtung von Radwegen nach Erforderlichkeit derselben nach der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung und nach dem Verkehrsablauf; Qualifizierung des Verkehrszeichens 240 (Gemeinsamer Fußweg und Radweg) als Dauerverwaltungsakt

Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO).

Tenor

Die Revisionen der Beklagten und der Landesanwaltschaft Bayern gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2009 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die durch Zeichen 240 bekanntgemachten verkehrsrechtlichen Anordnungen sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung Oberpfalz vom 24. September 2003 aufgehoben werden, soweit sie die Radwegebenutzungspflicht regeln.

Die Beklagte und die Landesanwaltschaft Bayern tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 2;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht.