VG Dresden - Urteil vom 25.11.1993
1 K 747/93
Normen:
StVZO § 31a;
Fundstellen:
DAR 1994, 128
ZfS 1994, 192

Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches gem. § 31a StVZO

VG Dresden, Urteil vom 25.11.1993 - Aktenzeichen 1 K 747/93

DRsp Nr. 1994/16039

Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches gem. § 31a StVZO

1. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches ist auch bei einer einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h innerorts, wenn Berufs- und Geschäftsverkehr herrscht, zulässig. 2. Die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung ist dann nicht gegeben, wenn die Polizei den Halter nur einmal aufsucht und, obwohl sie ihn nicht antraf und sich dieser nicht meldet, die Ermittlungen nicht fortsetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches gem. § 31a Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO - vom 28. September 1988 (BGBI.I S.1793) durch Bescheid des Landratsamtes Hoyerswerda vom 5. November 1992.